Bestimmt ist es Ihnen auch zu Ohren gekommen, dass vor dem Verfassungsgericht gegen das Gesetzt der Registrierkasse geklagt wurde.
Nun ist das Urteil in diesem Fall gesprochen worden. Das Gericht entschied, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist!
Nach Angaben des Präsidenten Gerhart Holzinger ist:
„Die Registrierkassenpflicht geeignet, um Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit eine Steuerhinterziehung zu vermeiden. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig für Kleinunternehmen. Sie gilt allerdings frühestens ab 01. Mai 2016“
Entgegen aller Auffassungen gelten nicht die Einnahmen aus dem Jahre 2015 für ausschlaggebend, ob ein Unternehmen eine Registrierkasse benötigt, sondern wirklich ganz explizit die bereits vorhandenen Einnahmen für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016.
Die Wirtschaftskammer Wien schaut mit einem lachenden und einem weinenden Auge auf dieses Gerichtsurteil. Grund dafür ist, dass nun ein kleiner Aufschub von Gerichtsseiten für die Unternehmer eingeräumt wurde. Bisher wurde mit Strafen von Behördenseite ab dem 01. April bei Nichtvorhandensein einer Registrierkasse für die Unternehmen gedroht. Dies wurde nun durch das Gerichtsurteil aufgehoben und um einen Monat verschoben.
Das Positive an diesem Fall ist, dass nun eine Rechtssicherheit für die bestehenden Unternehmen existiert und man sich von Unternehmensseite nun mit den Investitionen und Entscheidungen für ein jeweiliges Kassensystem nach dem Gerichtsurteil richten kann.
(Quelle: http://derstandard.at/2000032929345/VfGH-Registrierkassenpflicht-ist-nicht-verfassungswidrig)