Gerade bei kleineren Unternehmen ist es ärgerlich, wenn ein Mitarbeiter auf längere Sicht wegen Karenz, oder Krankheit ausfällt.

Was kann man als Unternehmer jetzt tun?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten diesen Ausfall abzumildern. Doch hierzu müssen auch einige rechtliche Aspekte beachtet werden.

Neben den bekannten und üblichen Möglichkeiten, wie zum Beispiel die freie Position aus der eigenen Belegschaft nachzubesetzen, oder eine Personalleasingfirma zu beauftragen, besteht auch die Möglichkeit, als UnternehmerIn selber nach einem Mitarbeiter auf Zeit zu suchen.

Zu beachten ist im Ernstfall, dass der mit dem Zeitarbeiter geschlossene Arbeitsvertrag die exakte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, sowie auch das exakte Kündigungsdatum enthält. In der Praxis gestaltet sich dieser Punkt jedoch gerade in Bezug auf den Krankenstand des ausgefallenen Kollegen sehr schwierig. Da man nicht weiß, ob derjenige nach der vom Arzt festgelegten Krankschrift wieder arbeitsfähig ist, oder vielleicht doch noch aus ärztlicher Sicht sich länger im Krankenstand befinden muss.

Hierzu gibt es aber auch eine sichere Regelung, welcher in dem befristeten Arbeitsvertrag des vertretenden Mitarbeiters festgehalten werden muss.

Die maximale Beschäftigungsdauer eines Leiharbeiters bei Krankheitsvertretung, ist rechtlich bei Arbeitern mit drei Monaten, bei Angestellten mit höchstens vier Monaten angegeben. Bei solch einer Vereinbarung endet das Dienstverhältnis automatisch mit dem vereinbarten Datum.

In der Praxis wird von einer Formulierung wie beispielsweise: „ …das Dienstverhältnis endet mit Gesundung des zu vertretenden Mitarbeiters.“ abgeraten, da man nicht automatisch davon ausgehen kann, das der Mitarbeiter zu 100% wieder leistungsfähig ist.

Ein Beispiel dafür: Sie als UnternehmerIn vereinbaren mit der Ersatzkraft, dass ihr Dienstverhältnis am Ende des Krankenstandes des Mitarbeiters automatisch endet. Der betreffende Mitarbeiter macht einen Arbeitsversuch, muss aber nach wenigen Stunden aus gesundheitlichen Gründen wieder in den Krankenstand gehen. Hat mit dem Arbeitsversuch des Mitarbeiters das Dienstverhältnis des Leiharbeiters geendet, oder nicht? Die Antwort auf diese Frage kann zu leidigen gerichtlichen Streitigkeiten führen. Sinnvoller ist es in dieser Situation das maximale Ausmaß des Ausfalls einzuschätzen und dadurch für diesen Zeitpunkt die Höchstbefristung zu wählen.

Bei Fragen steht Ihnen selbstverständlich auch die Arbeits- und Sozialrechtliche Abteilung der WKO beratend zur Seite.

Quellen:
https://www.wko.at/service/dienststelle.html?