Der Obmann der Fachgruppe UBIT der Wirtschaftskammer Wien fordert die Erweiterung der Befugnisse für Buchhalter. (Quelle: Wiener Wirtschaft Nr. 46)

Was bedeutet dies für Sie als kleines Unternehmen?

Gerade für KleinunternehmerInnen ist es oft mit sehr hohen Kosten verbunden, da ein Buchhalter zwar die laufende Buchhaltung erledigen und auch die Umsatzsteuervoranmeldung während des Jahres dem Finanzamt melden darf, jedoch darf der Buchhalter nicht die Jahres-Umsatzsteuererklärung durchführen. Es müsste zusätzlich zu einem Buchhalter auch noch ein Steuerberater beauftragt werden, was mit enormen Kosten verbunden wäre für den/die UnternehmerIn.

Ein anderes Beispiel für die Beschränkungen ist unter anderem auch die Körperschaftssteuer, welche von UnternehmernInnen entrichtet werden muss. Diese darf dem Finanzamt nicht von dem Buchhalter gemeldet werden, sondern muss von den betroffenen Unternehmen elektronisch selber an das Finanzamt gemeldet werden.

Diese Regelungen verursachen bei den Kleinunternehmen sehr viel Verwirrung.
Häufig tauchen Fragen auf:

  1. Welche Steuern darf der Buchhalter erstellen und den zuständigen Ämtern melden?
  2. Was steht in der Verpflichtung des/der UnternehmersIn an die zuständigen Ämter zu melden?
  3. Oder muss man als Unternehmen sogar tiefer in die Tasche greifen, da ein Steuerberater eingeschaltet werden muss?

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