Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Notaren und Rechtsanwälten
Notare und Rechtsanwälte sind rechtskundige Personen, deren Wirkungskreise sich zwar teilweise überschneiden, dennoch bestehen wesentliche Unterschiede:
Notare als Inhaber eines öffentlichen Amts
Notare werden vom Staat bestellt und führen ein öffentliches Amt.
Zu den wesentlichen Funktionen der Notare zählt die Tätigkeit als Gerichtskommissäre. Letztgenannten wird im Fall des Ablebens einer Person vom Verlassenschaftsgericht gewisse hoheitliche Aufgaben übertragen (zB das Ausfindigmachen erbberechtigter Personen und die Inventarisierung des Nachlasses). Darüber hinaus errichten Notare öffentliche Urkunden. Dies sind einerseits Notariaktsakte (zB bei einer Schenkung auf den Todesfall), notarielle Beglaubigungen (zB bei zahlreichen Eingaben an das Grundbuchs- und Firmenbuchgericht) und notarielle Protokolle (zB bei gewissen General- bzw Hauptversammlungen von Kapitalgesellschaften). Darüber hinaus dürfen Notare auch Privaturkunden (also „normale“ Verträge) verfassen, jedoch nur in engen Grenzen vor Gericht einschreiten.
Rechtsanwälte als Parteienvertreter
Rechtsanwälte sind mit der umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung betraut. Sie sind befugt, Personen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und vor sämtlichen Gerichten und Behörden in Österreich zu vertreten. Aufgrund dieses sehr weiten Tätigkeitsfeldes dürfen Rechtsanwälte nicht nur Rechtsberatung im engeren Sinn erbringen, sondern auch zu steuerlichen Agenden beraten oder die Tätigkeit einer Hausverwaltung oder Vermögensverwaltung übernehmen.
Zielsetzung der beruflichen Tätigkeit
Ein wesentlicher Unterschied liegt in jenen Zielen, die Notare und Rechtsanwälte bei ihrer Tätigkeit zu beachten haben: Der Notar ist vom Gesetz dazu verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu sein. Der Rechtsanwalt hingegen ist gesetzlich zur Parteilichkeit zugunsten seines Klienten verpflichtet und hat daher einseitig die Interessen seines Klienten zu vertreten.
Honorar
Die Verrechnung von Leistungen von Notaren und Rechtsanwälten ist gesetzlich in eigenen Tarifmodellen geregelt. Die freie Vereinbarung eines (zB Pauschal-) Honorars ist jedoch innerhalb gewisser Grenzen zulässig.
Einer der wesentlichen Leistungen, die beide Berufsgruppen erbringen, ist jene der Vertragserstellung – bei dieser erfolgt die tarifmäßige Abrechnung auch durch Rechtsanwälte nach dem Notariatstarifgesetz. Im Ergebnis führt dies zu gleichen Honoraransprüchen von Notaren und Rechtsanwälten.
Zusammenfassung
Ein klassisches Beispiel einer Leistung, die sowohl von Notaren, als auch von Rechtsanwälten häufig erbracht wird, ist jene der Vertragserrichtung (zB bei einer Gesellschaftsgründung oder bei Liegenschaftskaufverträgen). Während der vertragserrichtende Notar aber immer zu Objektivität verpflichtet ist, hat der Rechtsanwalt subjektiv die Rechte seiner Partei durchzusetzen. Dies kann etwa bei schwierigen Vertragsverhandlungen dazu beitragen, künftige Konflikte zu vermeiden oder zumindest schonend zu lösen. Ferner ist zu bedenken, dass der Rechtsanwalt den Unternehmer als Klienten üblicher Weise von Beginn an begleitet und besonders umfassend berät und vertritt – gerade zu diesem Zweck ist das notwendige „Systemwissen“ des Rechtsanwalts vorteilhaft und hilft dabei, langfristig Kosten zu sparen.
Dieser Beitrag wurde von unserem Vertrauensanwalt Mag. Dorian Schmelz zur Verfügung gestellt.