Aber Vorsicht, nicht jeder, der in den Ferien arbeitet, ist auch ein Praktikant!
Ferialpraktikanten sind zumeist Schüler, oder Studenten, welche in ihr späteres Arbeitsgebiet hineinschnuppern wollen und somit ihre erworbenen Kenntnisse in der Praxis erproben und somit praktisch in Unternehmensstrukturen eingewiesen werden.
Doch Achtung! Eine Bindung an die betrieblichen Arbeitszeiten, oder eine Weisungsgebundenheit ist für Praktikanten nicht gegeben. Jedoch muss sich der Ferialpraktikant sehr wohl an die allgemeinen betrieblichen Ordnungen halten und ist diesen, wie auch jeder andere Mitarbeiter fest unterworfen.
Stellt sich jetzt noch die Frage der Bezahlung. Ein reguläres Arbeitsentgelt steht den Praktikanten nicht zu. Und die Entscheidung der Entlohnung auf der Basis eines Taschengeldes liegt bei jedem Unternehmen selbst, es kommt also auf die jeweiligen Vereinbarungen an.
Da ein Ferialpraktikant kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne ist und somit auch nicht den Bestimmungen unterliegt, wie etwa dem Urlaubsgesetz, gelten für ihn ein paar andere Regeln. Doch es liegt in jedem Unternehmen selber, Ferialpraktika im Rahmen von Kollektivverträgen zu regeln.
Doch auch bei der Versicherung ist einiges zu beachten. Ferialpraktikanten ohne Taschengeld sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Während der gesamten Tätigkeit besteht ein Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers.
Wird jedoch von dem Unternehmen ein Taschengeld an den Praktikanten entrichtet, so besteht auch die Pflicht für die Anmeldung bei der Sozialversicherung.
Diese Anmeldung muss, wie auch bei einem Arbeitsverhältnis, vor dem Antritt der Beschäftigung erfolgen!
Wenn das Taschengeld die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt, besteht die Pflicht zur Vollversicherung des Praktikanten.
(Quelle: Wiener Wirtschaft Nr. 18, vom 06.05.2016)